Allgemeine Geschäftsbedingungen

CONTROL UNION CERTIFICATIONS GERMANY GMBH ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Sofern nicht schriftlich ausdrücklich Abweichendes vereinbart ist, erfolgen die Dienstleistungen der Control Union Certifications Germany GmbH (CUC) (im Folgenden als „Auftragnehmer“ bezeichnet) gemäß den folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“). Ebenso unterliegen alle Angebote für Lieferungen oder Dienstleistungen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sämtliche daraus resultierende Verträge, Vereinbarungen oder sonstige Absprachen werden in jeder Hinsicht nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt. Ausgenommen hiervon sind Geschäftsbedingungen, insoweit diese den geltenden Gesetzen des Staates, in dem die Vereinbarungen oder Verträge geschlossen bzw. ausgeführt werden, widersprechen. In diesem Falle haben die örtlichen Gesetze Vorrang vor den Geschäftsbedingungen, dies jedoch nur in dem Maße, in dem die Geschäftsbedingungen zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.

2. Der Auftragnehmer bietet Dienstleistungen in den Bereichen Auditierung und Zertifizierung. Hierzu gehören:

2.1 die Durchführung der unter Ziffer 6 genannten Standard-Dienstleistungen;
2.2 die Durchführung der unter Ziffer 7 genannten Beratungs-und Sonderleistungen nach individueller Vereinbarung;
2.3 die Erstellung von Berichten und/oder Zertifikaten gemäß Ziffer 8.

3. Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen für die Personen oder Körperschaften, die den Auftrag hierzu erteilt haben (der/die „Auftraggeber“). Anweisungen anderer Parteien, insbesondere im Rahmen von Kontrollen, Berichterstattungen oder Zertifizierungen, nimmt der Auftragnehmer nur insoweit entgegen, als die betreffenden Parteien im Einverständnis mit dem Auftragnehmer vom Auftraggeber hierzu autorisiert sind. Der Auftragnehmer ist seinerseits jedoch berechtigt, von ihm erstellte Berichte oder Zertifikate nach eigenem Ermessen an Dritte weiterzugeben, sofern der Auftraggeber nach Auftragserteilung eine dementsprechende Zusage gemacht hat oder eine dementsprechende Zusage aus den gegebenen Umständen, den Gepflogenheiten des Handels oder der üblichen Praxis abzuleiten war.

4. Die Erbringung von Dienstleistungen durch der Auftragnehmer erfolgt in Übereinstimmung mit:

4.1 den vom Auftragnehmer bestätigten spezifischen Anweisungen des Auftraggebers;
4.2 den im Standardantragsformular bzw. Standard-Pflichtenheft des Auftragnehmers festgelegten Bedingungen, sofern diese verwendet werden;
4.3 relevanten Handelsbräuchen, üblichen Gepflogenheiten und gängiger Geschäftspraxis;
4.4 Methoden, die der Auftragnehmer aus fachlichen, betrieblichen und/oder finanziellen Gründen als angemessen betrachtet.

5.
5.1 Allen Anfragen und Aufträgen zur Erbringung von Dienstleistungen müssen ausreichende Informationen, Leistungsanforderungen und Anweisungen beigefügt sein, um dem Auftragnehmer die erforderliche Bewertung
5.2 Sämtliche Dokumente, in denen Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und Dritten oder Dokumente Dritter enthalten sind, wie zum Beispiel Kopien von Kaufverträgen, Akkreditive, Frachtbriefe usw., dienen (insofern der Auftragnehmer sie erhalten hat) lediglich zu Informationszwecken und bedeuten keine Erweiterung oder Einschränkung des Auftrags oder der Verpflichtungen, die mit dem Auftragnehmer vereinbart wurden.

6. Die Standarddienstleistungen des Auftragnehmers können alle oder jegliche der folgenden Leistungen beinhalten:

6.1 quantitative und/oder qualitative Prüfung;
6.2 Kontrolle von Waren, Maschinen, Anlagen, Verpackung, Tanks, Containern und Transportmitteln;
6.3 Überprüfung von Be- oder Entladeprozessen;
6.4 Probenahmen;
6.5 Laboranalysen und andere Tests;
6.6 Erhebungen und Audits.

7. Über die unter Ziffer 6 genannten Standarddienstleistungen hinausgehende Sonderleistungen führt der Auftragnehmer ausschließlich nach entsprechender Vereinbarung durch. Zu solchen Sonderleistungen gehören zum Beispiel:

7.1 qualitative und/oder quantitative Garantien;
7.2 Tankkalibrierung , Prüfung und Kalibrierung von Messgeräten;
7.3 Bereitstellung von Technikern und Mitarbeitern;
7.4 Vorversandkontrolle zur Einhaltung gesetzlich vorgeschriebenen Import-oder Zollbestimmungen;
7.5 Überwachung gesamter Industrieprojekte, einschließlich technischer Überprüfung, Prozessbeschleunigung und Fortschrittsberichterstattung;
7.6 Beratungsleistungen.

8.
8.1 In Abhängigkeit der vom Auftragnehmer akzeptierten Anweisungen des Auftraggebers wird der Auftragnehmer Prüfungsberichte und Zertifikate ausstellen, in denen auf alle im Rahmen des Auftrags zu klärenden Fragen detailliert Bezug genommen wird, jedoch ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, auf Tatsachen oder Umstände einzugehen oder darüber zu berichten, mit deren Untersuchung es nicht ausdrücklich beauftragt worden ist.
8.2 Berichte oder Zertifikate, die auf der Untersuchung oder Analyse von Proben basieren, sind als Stellungnahme des Auftragnehmers zu lediglich diesen Proben zu betrachten, lassen jedoch keine Aussage über das Quellmaterial, dem die Proben entnommen wurden, zu. Wird ein Gutachten zur Gesamtmaterial benötigt, müssen im Voraus Sonderregelungen für die Prüfung und Beprobung des Gesamtmaterials mit dem Auftragnehmer vereinbart werden.

9. Der Auftraggeber ist verpflichtet:

9.1 dem Auftragnehmer rechtzeitig alle Anweisungen zu erteilen und ausreichende Informationen zu liefern, um die erforderlichen Leistungen erbringen zu können;
9.2 den Mitarbeitern des Auftragnehmers allen notwendigen Zugang zu verschaffen, um die erforderlichen Arbeiten effektiv durchführen zu können;
9.3 besondere Ausrüstung und Personal zur Verfügung zu stellen, sofern dies zur Erbringung der erforderlichen Leistungen notwendig ist;
9.4 während der Erbringung der Leistungen für sichere Arbeitsbedingungen zu sorgen sowie an den Arbeitsstandorten und in den Anlagen alle notwendigen Sicherheits- und Schutzmaßnahmen zu treffen und diesbezüglich – unabhängig davon, ob der Auftragnehmer nach Rat gefragt wurde – nicht allein hierauf zu vertrauen;
9.5 alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, um jegliche Hindernisse oder Unterbrechungen in der Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu beseitigen oder zu beheben;
9.6 der Auftragnehmer im Voraus über alle bekannten Risiken oder Gefahren zu informieren, ob akut oder potenziell, die mit einem Auftrag, einer Probeentnahme oder einem Test verbunden sind, einschließlich z.B. des Vorhandenseins oder der Gefahr von Strahlung, toxischen, gesundheitsschädlichen oder explosiven Substanzen oder Materialien, Verunreinigungen oder Giften;
9.7 ungeachtet dessen, ob ein Bericht oder Zertifikat ausgestellt wurde, sämtliche Rechte des Auftragnehmers unter einem entsprechenden Vertrag anzuerkennen, wobei der Auftragnehmer – sollte kein Bericht oder Zertifikat ausgestellt worden sein – keinerlei Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber hat.

10. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der mit dem Auftraggeber vertraglich vereinbarten Dienstleistungen nach eigenem Ermessen ganz oder teilweise an einen Vertreter oder Subunternehmer zu übertragen.

11. Sofern der Auftrag eine Analyse von Proben erfordert, die dem Auftragnehmer vom Auftraggeber oder von einem externen Labor zur Verfügung gestellt werden, übernimmt der Auftragnehmer keine Verantwortung für die Genauigkeit der Analyseergebnisse. Sofern der Auftragnehmer eine vom Auftraggeber oder einem externen Labor durchgeführte Analyse lediglich bestätigen soll, wird der Auftragnehmer ggf. bezeugen, dass die korrekte Probe analysiert wurde, übernimmt jedoch keine Verantwortung für die Genauigkeit der Analyseergebnisse.

12. Haftung

12.1 Der Auftragnehmer ist zur sorgfältigen und fachgerechten Ausführung der in Auftrag gegebenen Dienstleistungen verpflichtet.
(1) Der Auftragnehmer haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des Auftragnehmers ist in Fällen einfacher oder leichter Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer der in S. 1 oder S. 3 dieses Abs. (1) aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist

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